Individuelle Metallschränke
– seit 1985- 

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Kostenlose Beratung

Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils aktuellsten Version für sämtliche Warenlieferungen von Wagner. Wagner ist berechtigt,
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach eigenem Ermessen zu überarbeiten und zu ändern. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, bei Wagner ein Exemplar
der aktuell gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verlangen oder online zu beziehen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines
Kunden gelten auch nicht, auch wenn Wagner im Einzelfall diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

Anfragen und Offerten

Die veröffentlichten Informationen auf Papier oder online sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich erwähnt sind. Unsere Preise können jederzeit ohne
vorherige Anzeige geändert werden. Zur Anwendung kommen die zur Zeit der Bestellung gültigen Preise. Die Preise beziehen sich immer auf die angebotene
Menge und die Beschaffungspreise für Materialien. Anfragen sollen schriftlich erfolgen und mit Detailangaben zu Vorschriften und Voraussetzungen für die
Auftragserfüllung, insbesondere Anlieferungs- und Montagebedingungen. Die Gültigkeitsdauer von Offerten ist auf 30 Tagen beschränkt.

Materialspezifikationen

Unsere Produkte werden standardmässig aus sendzimir-verzinktem Stahlblech DX51D+Z mit Zinkauflage 140-275my verarbeitet.
Bei Chromnickelstahlblechen verwenden wir Standartmässig walzblank 1.4301 walzblank, auf Anfrage auch geschliffenes mit Korn 220-240 oder andere
Qualitäten. Die Materialdicken varieren je nach Konstruktion zwischen 0.87 – 2.0mm. Bei verzinktem Blech sind Muster- und Oberflächenunterschiede möglich. Es
können Kratzspuren beim Handling auftreten.

Vertragsabschluss und Produktbezeichnungen

Die Auftragsbestätigung gilt als Annahme der Bestellung, womit der Vertrag geschlossen ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Auftragsbestätigung zu
kontrollieren und Abweichungen umgehend anzuzeigen. Abweichungen durch Kalkulationsfehler von mehr als 15% vom Warenwert gelten als wesentlicher Irrtum
und entbinden Wagner von der Ausführungspflicht. Wagner erstellt im Bedarfsfall Produktionszeichnungen, die dem Auftraggeber abgegeben werden. Die
Produktionszeichnungen sind Eigentum von Wagner, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Vertragsabschluss erstellt wurden. Die Unterlagen dürfen nur für
interne Zwecke benutzt werden und nicht an Dritte abgegeben werden.

Lieferfristen und Lieferverzug

Es gelten die Lieferfristen in der Auftragsbestätigung. Wird keine spezielle Lieferfrist verlangt, liefert Wagner zum schnellstmöglichen Zeitpunkt, in der Regel innert
6 Wochen. Die Lieferfrist wird mit der Kalenderwoche definiert. Ohne Transportauftrag gelten die Bereitstellung im Betrieb und die Abholungsanzeige an den
Kunden als Auslieferung. Holt der Kunde die Waren nicht innerhalb von 7 Tagen ab, so kann Wagner Lagerungskosten verrechnen. Auslieferungen mit
Transportauftrag sind in wenigen Stunden definiert. Der Kunde kann gegen einen Mehrpreis einen Fixtermin auf den Tag definiert verlangen. Die Übergabe an ein
Transportunternehmen gilt als Auslieferung. Mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung rep. der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den
Kunden über. Teillieferungen sind möglich. Der Lieferverzug wird dem Kunden frühzeitig und schriftlich angezeigt, in der Regel 7 Tage vor der Auslieferung. Auch
eine wiederholte Lieferverzugsanzeige berechtigt den Kunden nicht zur Auflösung des Vertrages.

Auslieferung und Montage

Wagner verkauft die Produkte EXW (ex work/ab Werk) mit einem Lieferschein. Der Empfang der Waren muss auf dem Lieferschein mit der Unterschrift bestätigt
werden. Auch nicht zeichnungsberechtigte Unterschriften von Hilfspersonen sind verbindlich. Verpackung, Transport- und Montageleistungen werden separat
verrechnet. Transporthilfen wie Paletten und Stützen werden leihweise zur Verfügung gestellt und müssen auf eigene Kosten an Wagner retourniert werden. Nicht
retournierte Transporthilfen werden in Rechnung gestellt. Das Verpackungsmaterial muss vom Kunden entsorgt werden. Transportaufträge werden extern
weiterverkauft. Kleinlieferungen mit Montageaufträgen werden optional mit eigenen Transportfahrzeugen durchgeführt. Montageaufträge werden auch mit
selbstständigen Subunternehmern realisiert. Montageaufträge ausserhalb der regulären Arbeitszeit verursachen Mehrkosten für den Auftraggeber.
Um Schäden an unter Putz (UP) verlegten Rohren und Leitungen zu vermeiden, bezeichnet der Auftraggeber jene Stellen, an welchen keine Befestigungslöcher
erstellt werden dürfen. Kann der Auftraggeber diese Stellen nicht bezeichnen und verletzt ein Mitarbeiter unserer Firma beim Bohren eine UP-verlegte Leitung
(Heizung, Elektro, Sanitär ect.), welche er vorher nicht offensichtlich erkennen konnte, kann keine Haftung für Schäden durch unsere Firma übernommen werden.
Wünscht der Auftraggeber die Ausführung von Bohrarbeiten oder die Bearbeitung sensibler Oberflächen und Materialien (Glas, Keramikfliesen, veredelte
Metallflächen etc.), liegt das Risiko beim Besteller. Selbstverständlich führen wir unsere Arbeiten mit grösstmöglicher Sorgfalt und Vorsicht aus.
Wenn nicht explizit erwähnt gilt Erdgeschoss oder Stockwerklieferungen mit Lift. (kein tragen via Treppe oder ähnlichem)

Zahlungskonditionen

Es gelten die Zahlungskonditionen der Auftragsbestätigung. Zahlungen sind mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu überweisen. Wird keine spezielle
Zahlungsfrist verlangt, so gilt eine Zahlung innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Wagner behält sich vor, speziell bei Sukzessivauslieferungen,
Teilzahlungen zu verlangen. Wagner behält sich das Recht vor, bei Aufträgen ab CHF 10’000.–, Akontozahlungen zu verlangen. Hält sich der Kunde nicht an die
vereinbarte Zahlungsfrist, ist Wagner berechtigt, auf den ausstehenden Beträgen Verzugszinsen von 7% p.a. zu verlangen. Zusätzlich kann Wagner gegenüber
säumigen Zahlern Mahngebühren von CHF 20. — pro Mahnung erheben. Wagner behält sich vor, von einem säumigen Kunden Schadenersatz zu fordern. Sofern
der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerät, ist Wagner berechtigt, die Warenauslieferung solange zu sistieren, bis der Ausstand beglichen
ist. Wagner ist berechtigt, sämtliche Forderungen, welche der Kunde Wagner gegenüber erhebt, mit den Wagner zustehenden Zahlungsansprüchen zu
verrechnen. Der Kunde darf seine Zahlungsverpflichtungen nur mit solchen Forderungen verrechnen, welche von Wagner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt
sind. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, ist Wagner berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und die Auslieferung von noch nicht vollständig bezahlten Waren von entsprechenden Vorauszahlungen abhängig zu
machen. Wagner bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Warenlieferung inkl. sämtlicher im Zusammenhang mit den Warenlieferungen entstandenen
Nebenkosten Eigentümerin der Waren. Solange nicht alle ausstehenden Forderungen bezahlt sind, ist Wagner berechtigt, auf Kosten des Kunden einen
Eigentumsvorbehalt an den ausgelieferten Waren eintragen zu lassen.

Eigenwerbung

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Wagner die für den Auftraggeber erstellten Grafiken, Zeichnungen, Bilder, etc. bei Bedarf als Referenz in
seinen öffentlichen Galerien auf der Homepage ausstellen bzw. in sonstigen Werbemitteln als Nachweis seiner Arbeiten verwenden darf.

Gewährleistungs- und Haftungsansprüche

Wagner gewährt dem Kunden während 720 Tagen ab Auslieferung eine Garantie gegen Produktions- und Materialfehler der ausgelieferten Waren. Der Kunde
muss Mängel innert 8 Tagen nach Erhalt der Waren schriftlich anzeigen. Entdeckt der Kunde nach Ablauf dieser Frist versteckte Mängel, welche bei der
ordnungsgemässen Überprüfung nicht entdeckt werden konnten, so muss er diese Wagner sofort nach Entdeckung schriftlich anzeigen. Erfolgt keine Anzeige bei
Mängel oder nicht fristgerecht, so gilt die betreffende Lieferung als genehmigt und der Kunde verliert jegliche Garantieansprüche. Der Garantieanspruch des
Kunden gilt nicht für Mängel infolge unsachmässiger Behandlung. Wagner schliesst jegliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche aus, falls der Kunde oder
Drittpersonen, welche von Wagner nicht vorgängig autorisiert wurden, Änderungen oder Reparaturen vornehmen. Erweist sich eine Mängelrüge als berechtigt, so
kann Wagner nach eigener Wahl die Mängelbehebung durch Reparatur der mangelhaften Ware oder durch Lieferung von neuer, mangelfreier Ware, vornehmen.
Jeder weitere Anspruch des Kunden wegen mangelhafter Ware, insbesondere auf Auflösung des Vertrages, Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz für
direkte und indirekte Schäden ist ausgeschlossen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Sofern nichts anderes bestimmt, ist der Erfüllungsort von Leistungen unter diesem Vertrag jeweils am Domizil von Wagner. Wagner ist berechtigt, Daten, die sie im
Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden erhalten hat, unbesehen der Herkunft dieser Daten, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten und
zu speichern. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das Domizil von Wagner. Wagner ist jedoch berechtigt,
den Kunden auch bei einem anderen zuständigen Gericht einzuklagen. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen und alle gestützt darauf abgeschlossenen
Verträge unterstehen dem materiellen Schweizerischem Recht.

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